Hier finden Sie ausführliche Informationen zu ausgewählten Themenbereichen.
Alle Anträge und Nachweise sind online im Studierendenportal PRIMUSS einzureichen. Die Formulare sind dort hinterlegt.
Anerkennung bzw. Anrechnung von Kompetenzen (Lernzielen) bedeutet, dass auf Antrag und unter bestimmten Voraussetzungen bereits erbrachte Prüfungsleistungen im Hochschulbereich anerkannt, Kenntnisse außerhalb des Hochschulbereichs bzw. in weiterbildenden/ weiterqualifizierenden Studien (z.B. Fortbildungsprüfungen der IHK oder HWK oder eine praktische Tätigkeit) auf Modulprüfungen angerechnet werden können.
Vor der Antragstellung sollten Sie die bisher erbrachten Prüfungsleistungen im Hochschulbereich anhand der Modulbeschreibung, bei außerhochschulischen Kompetenzen anhand einer offiziellen Beschreibung über den Inhalt und Umfang, mit der jeweiligen Modulbeschreibung vergleichen, für die Sie eine Anerkennung bzw. Anrechnung beantragen möchten. Anerkennungen auf Prüfungsleistungen, die bereits im Studiengang bei uns abgelegt wurden, sind ausgeschlossen.
Für Kompetenzen, die vor der Immatrikulation im aktuellen Studiengang erworben wurden, gilt:
Kompetenzen, die Sie während des Studiums erwerben (z.B. vhb Kurse), können Sie während des Studiums zur Anerkennung/ Anrechnung einreichen.
Die Bekanntgabe bei Positiventscheidung erfolgt über unser Online-Notenportal.
Bei inhaltlichen Fragen wenden Sie sich bitte zunächst an die jeweilige Fachstudienberatung Ihres Studiengangs. Die Kontaktdaten finden Sie bei Ihrem Studiengang.
Bei prüfungsrechtlichen Fragen zur Anerkennung/ Anrechnung wenden Sie sich bitte an den Studierendenservice.
Es ist soweit! Sie stehen kurz vor dem erfolgreichen Abschluss Ihres Studiums und möchten mit Ihrer Abschlussarbeit bzw. Ihrer Bachelor- oder Masterarbeit beginnen.
Die Anmeldung zur Abschlussarbeit sowie das Merkblatt zur Abschlussarbeit finden Sie im Studierendenportal. Bitte beachten Sie unbedingt den Hinweis zur Rückmeldung im Merkblatt!
Studiengang Betriebswirtschaft
Bitte beachten Sie, dass es im Studiengang Betriebswirtschaft einen Beschluss der Prüfungskommission gibt. Dieser Beschluss beinhaltet, dass
Für das praktische Studiensemester sind folgende rechtliche Rahmenbedingungen zu beachten:
Für die Formalitäten rund um das praktische Studiensemester sind die Praxisbeauftragten (siehe unten) zuständig.
Bitte senden Sie den mit dem Unternehmen abgeschlossenen Praktikumsvertrag (und ggf. einen Meldebogen) rechtzeitig im Vorfeld des Praktikums als pdf-Datei über das Studierendenportal oder per E-Mail an den Studierendenservice.
Die Unterlagen zum praktischen Studiensemester Ihres Studiengangs stehen nachfolgend zum Download zur Verfügung. Hier finden Sie u.a. die Richtlinien zum Bericht, den Ausbildungsplan, Musterdeckblatt für den Bericht usw.
Angewandte Ingenieurwissenschaften
Angewandte Wirtschafts- und Medienpsychologie
Betriebswirtschaft
Biomedizinische Technik
Datenschutz und IT-Sicherheit
Industrielle Biotechnologie
Multimedia und Kommunikation
Nachhaltige Ingenieurwissenschaften
Ressortjournalismus
Visualisierung und Interaktion in digitalen Medien
Wirtschaftsinformatik
Wirtschaftsingenieurwesen
Die Praxisbeauftragten sind für die Formalitäten rund um das praktische Studiensemester zuständig.
Kontaktdaten finden Sie auf den jeweiligen Studiengangseiten.
Die hier aufgeführten Fristen beziehen sich auf Studierende in Bachelor- und Masterstudiengängen.
Erstablegungsfrist
Wird die Regelstudienzeit um mehr als zwei Semester überschritten, gelten alle noch nicht erbrachten Prüfungsleistungen, als erstmalig nicht bestanden.
Grundlagen- und Orientierungsprüfung(en)
Diese Prüfung(en) werden in der Anlage der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung festgelegt und müssen spätestens am Ende des zweiten Fachsemesters erstmals abgelegt sein.
Wiederholungsfristen
Nicht bestandene Prüfungsleistungen müssen wiederholt werden. Bitte beachten Sie hierfür die folgenden Fristen:
Frist für die 1. Wiederholungsprüfung (Zweitversuch) = 1 Semester
Frist für die 2. Wiederholungsprüfung (Drittversuch) = 2 Semester
Eine 3. Prüfungswiederholung (Viertversuch) ist nicht möglich.
Maximale Anzahl an Wiederholungsprüfungen
Sie können maximal dreimal einen dritten Prüfungsversuch (zweite Wiederholung) ablegen. Das bedeutet, dass Sie maximal dreimal einen zweiten Prüfungsversuch (erste Wiederholung) nicht bestehen dürfen. Das Nichtbestehen eines vierten Zweitversuchs führt zum endgültigen Nichtbestehen der Prüfungsleistung (Folge: Exmatrikulation).
ECTS-Punkte Grenzen
Sie gilt für Vollzeit-Studierende in grundständigen Bachelorstudiengängen ab WS 2021/22. Prüfungsleistungen müssen bis zu einer bestimmten Frist erbracht werden, ansonsten gelten sie als endgültig nicht bestanden (Folge: Exmatrikulation). Folgende Prüfungsleistungen sind zu erbringen:
Die Semesterzuordnung bzw. abzulegenden Module sind in den Studien- und Prüfungsordnungen (SPO‘en) festgelegt. Für Teilzeitstudiengänge mit 14 Fachsemestern gelten die Vorgaben abweichend im 4., 6., und 8. Fachsemester. Gibt es keine Zuordnung in den SPO’en, entfällt die Regelung für diesen Studiengang.
Bachelor-/ Masterarbeit
Eine Bachelor- /Masterarbeit kann nur einmal wiederholt werden. Der zweite Versuch muss innerhalb von 6 Monaten nach Bekanntgabe des Nichtbestehens angemeldet werden.
Fristverlängerung
Können Sie aus Gründen, die Sie nicht selbst zu vertreten haben, eine Prüfungsablegungsfrist nicht einhalten, so können Sie einen Antrag auf Fristverlängerung stellen. Die Antragsfrist ist grundsätzlich an die Frist zur Prüfungsanmeldung gekoppelt. Bei Rücktritt von einer Prüfung gelten die Fristen zum Rücktritt.
Folgen einer Fristversäumnis
Wenn Sie eine Frist nicht einhalten, dann erhalten Sie von Amts wegen die Note "nicht ausreichend" auf den entsprechenden Versuch. Dies hat die Folge, dass sich weitere Wiederholungsfristen ergeben. Es kann auch zum endgültigen Nichtbestehen einer Prüfungsleistung führen.
Bitte beachten Sie, dass die Fristen zur Ablegung von Wiederholungsprüfungen durch eine Beurlaubung oder Exmatrikulation in der Regel nicht unterbrochen werden.
Für den Fall, dass Sie eine Prüfung nicht antreten können oder die Prüfung abbrechen müssen, hat dies zunächst die Erteilung der Note 5 (nicht bestanden) zur Folge.
Sie können einen Antrag auf Nichterteilung der Note 5 stellen, wenn Gründe vorliegen, die Sie nicht selbst zu vertreten haben. Diese sind nachzuweisen.
Krankheitsbedingtes Nichterscheinen zur Prüfung
Sie müssen unverzüglich bei einem Arzt vorstellig werden und ein Attest nach den Anforderungen der Hochschule vorlegen. Dieses muss auf einer Untersuchung am Prüfungstag basieren. Bei Erkrankung vor dem Prüfungstag muss das Attest den Prüfungstag einschließen.
Prüfungsabbruch während der Prüfung
Sie müssen die Prüfungsaufsicht über den Grund des Abbruchs informieren und unverzüglich am Prüfungstag zum Arzt gehen. Falls Sie keinen Hausarzt erreichen sollten, müssen Sie sich an den ärztlichen Bereitschaftsdienst oder an ein Krankenhaus wenden.
Im Falle eines stationären Krankenhausaufenthalts ist die Vorlage der Bescheinigung über den stationären Aufenthalt ausreichend.
Inhaltliche Anforderungen an ein Attest
Form und Frist
Für jede Prüfung ist online ein Antrag über das Studierendenportal zu stellen.
Der Antrag und die Nachweise (z.B. Attest) müssen unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche nach Ende des Prüfungszeitraums im Studierendenservice eingereicht sein.
Bitte beachten Sie die Informationen im Attest-Formular, in den Durchführungshinweisen für Prüfungsleistungen sowie die allgemeinen rechtlichen Vorgaben.
Studierende müssen sich im Studierendenportal verbindlich zu Prüfungen an- und abmelden. Die jeweiligen Zeiträume sind im Terminplan der Hochschule zu finden.
Nur in besonders begründeten Fällen kann z.B. ein Antrag auf nachträgliche Prüfungsanmeldung genehmigt werden (Näheres siehe APO).
Läuft eine Prüfungsfrist, muss die Prüfung angemeldet und auch angetreten werden. Wird dies versäumt, wird die Prüfungsleistung grundsätzlich mit der Note „Nichtbestanden“ bewertet.
Bitte beachten Sie auch unsere Informationen zu den Fristen und Prüfungsmodalitäten.
Wichtige Hinweise:
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an den Studierendenservice.
Studierende können freiwillige Prüfungsleistungen (Zusatzmodule) erbringen, von denen das Bestehen der Bachelor- oder Masterprüfung nicht abhängt.
Alle Modalitäten und den Antrag finden Sie im Studierendenportal.
Der Prüfungszeitraum wird anhand des semesterbezogenen Terminplans hochschulöffentlich über das Internet bekannt gemacht. Der Zeitpunkt für die Veröffentlichung der Prüfungspläne ist ebenso im Terminplan zu finden (i.d.R. vier Wochen vor Beginn des Prüfungszeitraums).
Sie finden die Prüfungspläne, die Bekanntmachung zur Durchführung von Prüfungsleistungen im IT-Service Portal unter dem Menüpunkt „Studium“.
Die Listen der Prüfungsteilnehmenden, die gleichzeitig Raumlisten darstellen, stehen ebenso dort spätestens am Abend vor jeder Prüfung für alle Studiengänge bereit.
Bitte informieren Sie sich regelmäßig über den aktuellen Stand!
Wichtiger Hinweis:
Wenn Sie die Prüfungsleistung eines Moduls, insbesondere Sprachen, aus einem anderen Studiengang angemeldet haben, informieren Sie sich bitte anhand des Prüfungsplans des jeweiligen Studiengangs.
Die Notenbekanntgabe erfolgt für alle Studierenden im Studierendenportal. Die konkreten Zeiträume sind im Terminplan veröffentlicht.
Die Virtuelle Hochschule Bayern (vhb) ist eine Verbundeinrichtung der bayerischen Hochschulen. Sie stellt Online-Lehrangebote als Ergänzung zum Präsenzstudium zur Verfügung, die von Lehrenden an den Trägerhochschulen entwickelt wurden. Das Angebot umfasst Online-Kurse sowie kürzere Online-Lerneinheiten. Die Hochschule Ansbach ist eine der Trägerhochschulen der vhb. Nähere Informationen für Studierende und Lehrende finden Sie auf der Homepage der vhb unter https://www.vhb.org/
Als Studierende unserer Hochschule können Sie die tutoriell betreuten Online-Kurse der vhb kostenfrei nutzen. Im Kursprogramm stehen zu allen Kursen detaillierte Beschreibungen und auch Demoversionen zur Verfügung. Über die Anrechenbarkeit der in vhb-Kursen erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen informieren Sie sich bitte rechtzeitig vorab beim Studierendenservice bzw. beim Studiengang.
Unter OPEN vhb finden Sie kürzere, offene Kurse auf Hochschulniveau, die für Sie wie für die Allgemeinheit von Interesse sein könnten. Hier werden auch studienvorbereitende und studienbegleitende Kurse angeboten. Für eine Anrechnung auf Ihr Studium sind diese Kurse nicht konzipiert.
Als Lehrende unterstützt die vhb Sie nicht nur bei der Entwicklung und Durchführung von hochschulübergreifenden Online-Lehrangeboten, sondern auch bei der Einbindung vorhandener digitaler Lehrangebote in Ihre Lehre. Weitere Informationen finden Sie unter dem Reiter „Lehrende“.
Wenn Sie einen Nachteilsausgleich bei Prüfungsleistungen geltend machen wollen, müssen Sie rechtzeitig– i.d.R. im Anmeldezeitraum zu den Prüfungsleistungen – einen Antrag an den Prüfungsausschuss stellen. Im Studierendenportal finden Sie die entsprechenden Unterlagen und weitere Erläuterungen.
Tritt eine Benachteiligung kurzfristig auf, wenden Sie sich bitte umgehend an Ihre zuständige Sachbearbeitung im Studierendenservice.
Der Prüfungsausschuss ist das übergeordnete Prüfungsorgan für alle Prüfungsangelegenheiten an der Hochschule Ansbach.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
Der Prüfungsausschuss ist übergreifend für alle Studiengänge und Fakultäten tätig und den Prüfungskommissionen übergeordnet.
Vorsitzender des Prüfungsausschusses ist Prof. Dr. Burkhard Götz.
Die Prüfungskommission, die jeweils für einen Studiengang gebildet wird, ist das zuständige Prüfungsorgan des jeweiligen Studiengangs.
Der jeweiligen Prüfungskommission obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
© 2024 Hochschule Ansbach