Hier finden Sie ausführliche Informationen zu ausgewählten Themenbereichen.
Anrechnung von Kompetenzen (Lernzielen) bedeutet, dass auf Antrag und unter bestimmten Voraussetzungen bereits erbrachte Prüfungsleistungen im Hochschulbereich, aber auch außerhalb des Hochschulbereichs, z.B. Fortbildungsprüfungen der IHK oder HWK, auf Modul- oder Modulteilprüfungen angerechnet werden können. Prüfungsleistungen, die bereits angetreten wurden, sind nicht anrechenbar.
Frist und Form:
Für Kompetenzen, die vor der Immatrikulation im aktuellen Studiengang erworben wurden, gilt:
Näheres entnehmen Sie bitte der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) unter den Amtlichen Veröffentlichungen.
Vor der Antragstellung sollten Sie die bisher erbrachten Prüfungsleistungen, im Hochschulbereich anhand der Modulbeschreibung, bei außerhochschulischen Prüfungsleistungen anhand einer offiziellen Beschreibung über den Inhalt und Umfang, mit der jeweiligen Modulbeschreibung (LSF) vergleichen, für die Sie eine Anrechnung beantragen möchten.
Bei inhaltlichen Fragen wenden Sie sich bitte zunächst an die jeweilige Fachstudienberaterin oder den Fachstudienberater Ihres Studiengangs. Die Kontaktdaten finden Sie bei Ihrem Studiengang.
Bei prüfungsrechtlichen Fragen i.V.m. Anrechnungen, wenden Sie sich bitte an die zuständigen Sachbearbeiter*innen im Studierendenservice.
Bitte achten Sie insbesondere darauf, dass Sie entsprechende Unterlagen als Nachweis beifügen:
Für Kompetenzen, die Sie während des Studiums erwerben (z.B. vhb Kurse), reichen Sie bitte folgende Unterlagen ein:
Wichtiger Hinweis: Eine bereits anerkannte Modul- oder Modulteilprüfung kann nach Bekanntgabe der Anrechnung grundsätzlich nicht mehr annulliert werden. Die Bekanntgabe erfolgt über das Online-Notenportal der Hochschule für angewandte Wissenschaften Ansbach.
Der Antrag auf Anrechnung von Kompetenzen ist online in myPRIMUSS zu stellen.
Studierende können freiwillige Prüfungsleistungen (Zusatzmodule) erbringen, von denen das Bestehen der Bachelor- oder Masterprüfung nicht abhängt.
Alle Informationen und den Antrag finden Sie in myPRIMUSS.
Für den Fall, dass Sie eine Prüfung nicht antreten können oder die Prüfung abbrechen müssen, hat dies zunächst die Erteilung der Note 5 (nicht bestanden) zur Folge.
Sie können einen Antrag auf Nichterteilung der Note 5 stellen, wenn Gründe vorliegen, die Sie nicht selbst zu vertreten haben. Diese sind nachzuweisen.
Bei Krankheit ist zusätzlich ein Attest einzureichen. Bitte verwenden Sie dafür die Formulare der Hochschule. In Einzelfällen kann die Prüfungskommission entscheiden, dass Sie zusätzlich ein amtsärztliches Gutachten einreichen müssen.
Form und Frist
Für jede Prüfung ist online ein Antrag über myPRIMUSS zu stellen.
Das Formular für den Antrag sowie das Attest finden Sie in myPRIMUSS.
Der Antrag und die Nachweise müssen unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche nach Ende des Prüfungszeitraums im Studierendenservice eingereicht werden.
Bitte beachten Sie auch die Erläuterungen unter dem Reiter „Rücktritt von Prüfungen“, die Informationen im Attest-Formular, in den Durchführungshinweisen für Prüfungsleistungen sowie die allgemeinen rechtlichen Vorgaben (APO, RaPO).
Krankheitsbedingtes Nichterscheinen zur Prüfung
Bei Krankheit vor Antritt der Prüfung müssen Sie unverzüglich bei einem Arzt vorstellig werden und ein Attest nach den Anforderungen der Hochschule vorlegen. Dieses muss auf einer Untersuchung am Prüfungstag basieren. Bei Erkrankung vor dem Prüfungstag muss das Attest den Prüfungstag einschließen.
Prüfungsabbruch während der Prüfung
Sie müssen die Prüfungsaufsicht über den Grund des Abbruchs informieren und unverzüglich am Prüfungstag zum Arzt gehen; falls notwendig danach zusätzlich zum Amtsarzt. Falls Sie keinen Hausarzt erreichen sollten, müssen Sie sich an den ärztlichen Bereitschaftsdienst oder an ein Krankenhaus wenden.
Im Falle eines stationären Krankenhausaufenthalts ist die Vorlage der Bescheinigung über den stationären Aufenthalt ausreichend.
Inhaltliche Anforderungen an ein Attest
Amtsärztliches Gutachten
Treten Studierende wiederholt krankheitsbedingt von Prüfungen zurück, kann die Prüfungskommission im Einzelfall entscheiden, dass zusätzlich zum ärztlichen Attest ein amtsärztliches Gutachten vorgelegt werden muss.
Es ist soweit! Sie stehen kurz vor dem erfolgreichen Abschluss Ihres Studiums und möchten mit Ihrer Abschlussarbeit bzw. Ihrer Bachelor- oder Masterarbeit beginnen.
Bitte beachten Sie unbedingt den Hinweis zur Rückmeldung im Merkblatt!
Studiengang Betriebswirtschaft
Bitte beachten Sie, dass es im Studiengang Betriebswirtschaft einen Beschluss der Prüfungskommission gibt. Dieser Beschluss beinhaltet, dass
Die Anmeldung zur Abschlussarbeit, sowie das Merkblatt zur Abschlussarbeit finden Sie in myPRIMUSS.
Die hier aufgeführten Fristen beziehen sich auf Studierende in Bachelor- und Masterstudiengängen.
Erstablegungsfrist
Wird die Regelstudienzeit um mehr als zwei Semester überschritten, gelten alle noch nicht erbrachte Prüfungsleistungen, als erstmalig nicht bestanden.
Grundlagen- und Orientierungsprüfung(en)
Diese Prüfung(en) werden in der Anlage der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung festgelegt und müssen spätestens am Ende des zweiten Fachsemesters erstmals abgelegt sein.
Wiederholungsfristen
Nicht bestandene Prüfungsleistungen müssen wiederholt werden. Bitte beachten Sie hierfür die folgenden Fristen:
Frist für die 1. Wiederholungsprüfung (Zweitversuch) = 1 Semester
Frist für die 2. Wiederholungsprüfung (Drittversuch) = 2 Semester
Eine 3. Prüfungswiederholung (Viertversuch) ist nicht möglich.
Maximale Anzahl an Wiederholungsprüfungen
Bachelor-/ Masterarbeit
Eine Bachelor- /Masterarbeit kann nur einmal wiederholt werden. Der zweite Versuch muss innerhalb von 6 Monaten nach Bekanntgabe des Nichtbestehens angemeldet werden.
Folgen der Fristversäumnis
Wenn Sie eine Frist nicht einhalten, dann erhalten Sie von Amts wegen die Note "nicht ausreichend" auf den entsprechenden Versuch. Dies hat die Folge, dass sich weitere Wiederholungsfristen ergeben. Es kann auch zum endgültigen Nichtbestehen einer Prüfungsleistung und somit zur Exmatrikulation führen.
Bitte beachten Sie, dass die Fristen zur Ablegung von Wiederholungsprüfungen durch eine Beurlaubung oder Exmatrikulation in der Regel nicht unterbrochen werden.
Verlängerung von Wiederholungs- und Erstablegungsfrist - Frist und Form
Können Sie aus Gründen, die Sie nicht selbst zu vertreten haben, eine Prüfungsablegungsfrist nicht einhalten, so können Sie einen Antrag auf Fristverlängerung über myPRIMUSS stellen. Die Antragsfrist ist an die Frist zur Prüfungsanmeldung gekoppelt.
Sie gilt für Studierende, die in grundständigen Bachelorstudiengängen mit einer Regelstudienzeit von sieben Fachsemestern ab WS 2021/22 immatrikuliert sind. Prüfungsleistungen müssen bis zu einer bestimmten Frist erbracht werden, ansonsten gelten sie als endgültig nicht bestanden (Folge: Exmatrikulation). Folgende Prüfungsleistungen sind zu erbringen:
Die Semesterzuordnung bzw. abzulegenden Module sind in den Studien- und Prüfungsordnung festgelegt. Für Teilzeitstudiengänge mit 14 Fachsemestern gelten die Vorgaben abweichend im 4., 6., und 8. Fachsemester.
Antrag auf Fristverlängerung
Treten nicht selbst zu vertretende Gründe auf, weswegen eine Teilnahme an Prüfungen nicht möglich war, z.B. bei Krankheit, kann eine Fristverlängerung bei der zuständigen Prüfungskommission beantragt werden.
Frist und Form
Der vollständige Antrag muss bis spätestens eine Woche nach dem Prüfungszeitraum des jeweiligen Semesters im Studierendenservice eingehen.
Bitte reichen Sie diesen online über myPRIMUSS ein. Unterlagen per E- Mail werden ausschließlich vom Hochschulaccount akzeptiert.
Studierende der Bachelor- und Masterstudiengänge sowie der weiterbildenden Studiengänge können sich online über myPRIMUSS zu Prüfungen an- und abmelden.
Die im Terminplan ausgewiesenen An- und Abmeldezeiträume sind verbindliche Fristen. Den Terminplan finden Sie auf der Startseite der Homepage.
Nur in besonders begründeten Fällen kann z.B. ein Antrag auf nachträgliche Prüfungsanmeldung genehmigt werden (Näheres siehe APO).
Bitte beachten Sie auch die weiteren Informationen zu den Prüfungsmodalitäten, insbesondere den Reiter „Rücktritt von Prüfungen und Antrag auf Nichterteilung der Note 5“.
Wichtige Hinweise:
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an den Studierendenservice.
Die Notenbekanntgabe erfolgt für alle Studierenden online über myPRIMUSS. Die konkreten Zeiträume sind im Terminplan veröffentlicht.
Im Falle einer nichtbestandenen Prüfungsleistung (Ergebnis "nicht ausreichend" bzw. Note 5) finden Sie die entsprechende Rechtsbehelfsbelehrung in myPRIMUSS. Es erfolgt keine schriftliche Benachrichtigung mehr.
Für das Verfahren bei Wiederholungsprüfungen beachten Sie bitte die Reiter „Prüfungsfristen“ bzw. „Prüfungsan- und abmeldung“.
Der Prüfungszeitraum wird anhand des semesterbezogenen Terminplans hochschulöffentlich über das Internet bekannt gemacht.
Die hochschulöffentliche Bekanntgabe von Ort und Zeit der Prüfungen, der bestellten Prüfenden und der zugelassenen Hilfs- und Arbeitsmittel erfolgt in der Regel vier Wochen, spätestens jedoch zwei Wochen vor dem ersten Tag des Prüfungszeitraums anhand des jeweils aktuellen Prüfungsplans online.
Sie finden die Bekanntmachung zur Durchführung von Prüfungsleistungen im IT-Service Portal unter dem Menüpunkt „Studium“.
Die Listen der Teilnehmenden, die gleichzeitig Raumlisten darstellen, stehen ebenso dort spätestens am Abend vor jeder Prüfung für alle Studiengänge bereit.
Bitte informieren Sie sich regelmäßig über den aktuellen Stand!
Wichtiger Hinweis:
Wenn Sie die Prüfungsleistung eines Moduls, insbesondere Sprachen, aus einem anderen Studiengang angemeldet haben, informieren Sie sich bitte anhand des Prüfungsplans des jeweiligen Studiengangs.
Wenn Sie einen Nachteilsausgleich bei Prüfungsleistungen geltend machen wollen, müssen Sie rechtzeitig – i.d.R. im Anmeldezeitraum zu den Prüfungsleistungen – einen Antrag an den Prüfungsausschuss stellen.
Dem Antrag
Für das Gutachten kann der Vordruck der Hochschule genutzt werden.
Der Antrag wird im Studierendenservice eingereicht.
Tritt eine Benachteiligung kurzfristig auf, wenden Sie sich bitte umgehend an Ihre zuständige Sachbearbeiterin bzw. Ihren zuständigen Sachbearbeiter im Studierendenservice.
Der Antrag auf Nachteilsausgleich ist online in myPRIMUSS zu stellen. Dort finden Sie auch den Vordruck zum fachärztlichen Gutachten.
Der Prüfungsausschuss ist das übergeordnete Prüfungsorgan für alle Prüfungsangelegenheiten an der Hochschule Ansbach.
Er hat gemäß § 3 der Rahmenprüfungsordnung (RaPO) insbesondere folgende Aufgaben:
Der Prüfungsausschuss ist übergreifend für alle Studiengänge und Fakultäten tätig und den Prüfungskommissionen übergeordnet.
Vorsitzender des Prüfungsausschusses ist Prof. Dr. Burkhard Götz.
Die Prüfungskommission, die jeweils für einen Studiengang gebildet wird, ist das zuständige Prüfungsorgan des jeweiligen Studiengangs.
Der jeweiligen Prüfungskommission obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
Hier erhalten Sie das Formblatt zur Projektarbeit im Studiengang Industrielle Biotechnologie (IBT).
Für das praktische Studiensemester sind folgende rechtliche Rahmenbedingungen zu beachten:
Für die Formalitäten rund um das praktische Studiensemester sind die Praxisbeauftragten (siehe unten) zuständig.
Bitte senden Sie den mit dem Unternehmen abgeschlossenen Praktikumsvertrag (und ggf. einen Meldebogen) rechtzeitig im Vorfeld des Praktikums als pdf-Datei von Ihrer Hochschul-E-Mail Adresse aus an die studiengangspezifische E-Mail Adresse des Studierendenservice.
Die Unterlagen zum praktischen Studiensemester Ihres Studiengangs stehen nachfolgend zum Download zur Verfügung. Hier finden Sie u.a. die Richtlinien zum Bericht, den Ausbildungsplan, Musterdeckblatt für den Bericht usw.
Angewandte Ingenieurwissenschaften
Angewandte Wirtschafts- und Medienpsychologie
Betriebswirtschaft
Biomedizinische Technik
Datenschutz und IT-Sicherheit
Industrielle Biotechnologie
Multimedia und Kommunikation
Nachhaltige Ingenieurwissenschaften
Ressortjournalismus
Visualisierung und Interaktion in digitalen Medien
Wirtschaftsinformatik
Wirtschaftsingenieurwesen
Die Praxisbeauftragten sind für die Formalitäten rund um das praktische Studiensemester zuständig.
Kontaktdaten finden Sie auf den jeweiligen Studiengangseiten.
Die Virtuelle Hochschule Bayern (vhb) ist eine Verbundeinrichtung der bayerischen Hochschulen. Sie stellt Online-Lehrangebote als Ergänzung zum Präsenzstudium zur Verfügung, die von Lehrenden an den Trägerhochschulen entwickelt wurden. Das Angebot umfasst Online-Kurse sowie kürzere Online-Lerneinheiten. Die Hochschule Ansbach ist eine der Trägerhochschulen der vhb. Nähere Informationen für Studierende und Lehrende finden Sie auf der Homepage der vhb unter https://www.vhb.org/
Als Studierende unserer Hochschule können Sie die tutoriell betreuten Online-Kurse der vhb kostenfrei nutzen. Im Kursprogramm stehen zu allen Kursen detaillierte Beschreibungen und auch Demoversionen zur Verfügung. Über die Anrechenbarkeit der in vhb-Kursen erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen informieren Sie sich bitte rechtzeitig vorab beim Studierendenservice bzw. beim Studiengang.
Unter OPEN vhb finden Sie kürzere, offene Kurse auf Hochschulniveau, die für Sie wie für die Allgemeinheit von Interesse sein könnten. Hier werden auch studienvorbereitende und studienbegleitende Kurse angeboten. Für eine Anrechnung auf Ihr Studium sind diese Kurse nicht konzipiert.
Als Lehrende unterstützt die vhb Sie nicht nur bei der Entwicklung und Durchführung von hochschul-übergreifenden Online-Lehrangeboten, sondern auch bei der Einbindung vorhandener digitaler Lehr-angebote in Ihre Lehre. Weitere Informationen finden Sie unter dem Reiter „Lehrende“.
© 2023 Hochschule Ansbach