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Beitragspflicht
Studienbeitragspflichtig ist jede/jeder Studierende, mit folgenden Ausnahmen:
I. Nicht beitragspflichtig sind
- Studierende, die vom Studium beurlaubt sind,
- Studierende, die ein praktisches Studiensemester (Pflichtpraktikum) ableisten, das in der Studien- und Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.
Die verwaltungsmäßige Umsetzung der Gebührenfreiheit erfolgt in diesen Fällen automatisch durch die Hochschule, so dass ein Befreiungsantrag nicht erforderlich ist. Es ergeht auch kein gesondertes Schreiben.
II. Beitragspflicht besteht auch dann, wenn der Studierende an einer anderen Hochschule beitragspflichtig ist, es sei denn, das Studium erfolgt aufgrund einer Studien- oder Prüfungsordnung durch gleichzeitige Immatrikulation an mehreren Hochschulen; in diesem Fall ist der Beitrag nur an der Hochschule zu entrichten, bei der der Schwerpunkt des Lehrangebots liegt. Ist kein Schwerpunkt feststellbar, werden Beitragspflicht und Verteilung der Beiträge von den beteiligten Hochschulen durch Vereinbarung geregelt.
Unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung von der Studienbeitragspflicht möglich ist, erfahren Sie hier.
Hinweise zur Beitragspflicht während der Erstellung Ihrer Diplom-/ Bacherlor-/ Masterarbeit können Sie dem Infoblatt entnehmen.
