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Zweitstudium

Zweitstudienbewerber sind Bewerber/innen, die bereits ein Studium an einer deutschen Hochschule abgeschlossen haben.

Sie können nur im Rahmen der Sonderquote von 4 % der Studienplätze zugelassen werden.

Sofern Sie bis zum 27. Juli nicht im Besitz des Abschlusszeugnisses Ihres Erststudiums sind, werden Sie nicht in der Quote für Zweitstudienbewerber berücksichtigt!

Ist die Zahl der Zweitstudienbewerber höher als in die Anzahl der Plätze in dieser Quote, ist für die Zulassung die Höhe der Messzahl ausschlaggebend.

Eine Zulassung von Zweitstudienbewerbern im Rahmen der Quote für Härtefälle kann nur dann in Frage kommen, wenn besondere soziale und familiäre Umstände vorliegen, die in der Person des Bewerbers begründet sind und die sofortige Aufnahme des Zweitstudiums zwingend erfordern.


Antragstellung und Nachweise

Neben dem Zulassungsantrag sind zusätzlich folgende Nachweise einzureichen:

  • Die Kopie des Abschlusszeugnisses des Erststudiums (sämtliche Seiten) inklusive der Durchschnittsnote, mit der Sie Ihr Erststudium beendet haben. Ist diese Note nicht aufgeführt muss der schlechteste Leistungsgrad zu Grunde gelegt werden.
  • Eine formlose, ausführliche, schriftliche Begründung für Ihren Zweitstudienwunsch mit Angaben über die bisherige Ausbildung und berufliche Tätigkeit sowie zum angestrebten Berufsziel.
    Die Begründung sollte abschließend alle Gesichtspunkte enthalten, die für Ihr Zweitstudium maßgebend sind; die geltend gemachten Gründe (s. nachstehende Hinweise) sollten ausdrücklich genannt werden.
  • Kopie der Hochschulzugangsberechtigung (Zeugnis der allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife bzw. der Fachhochschulreife).

Auswahlverfahren

Die Auswahl der Zweitstudienbewerber erfolgt nach den Kriterien „Prüfungsergebnis des Erststudiums“ und „Gründe für das Zweitstudium“. Für beide Kriterien werden Punkte vergeben. Die Punkte werden zu einer Messzahl addiert. Die Messzahl ist maßgeblich für Ihre Einstufung auf der Rangliste der Zweitstudienbewerber. Bewerber mit einer größeren Messzahl gehen Bewerbern mit einer kleineren Messzahl vor. Somit besteht eine eindeutige Rangfolge unter den Zweitstudienbewerbern, die sich für denselben Studiengang beworben haben. In dieser Reihenfolge werden die Zweitstudienbewerber ausgewählt, bis die Quote ausgeschöpft ist.

Für das Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums gibt es folgende Punkte:

  • Noten ausgezeichnet und sehr gut: 4 Punkte
  • Noten gut und voll befriedigend: 3 Punkte
  • Note befriedigend: 2 Punkte
  • Note ausreichend: 1 Punkt
  • Note nicht nachgewiesen: 1 Punkt

Entsprechend der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium erhält der Bewerber folgende Punkte:

  • Zwingende berufliche Gründe: 9 Punkte
    Zwingende berufliche Gründe liegen vor, wenn der Bewerber einen Beruf anstrebt, der nur auf Grund zweier abgeschlossener Studiengänge ausgeübt werden kann.
  • Wissenschaftliche Gründe: 7 bis 11 Punkte
    Wissenschaftliche Gründe liegen vor, wenn im Hinblick auf eine spätere Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung, auf der Grundlage der bisherigen wissenschaftlichen und praktischen Tätigkeit, eine weitere wissenschaftliche Qualifikation in einem anderen Studiengang angestrebt wird.
    Liegen wissenschaftliche Gründe vor, ist die Punktzahl innerhalb des Rahmens von 7 bis 11 Punkten davon abhängig, welches Gewicht die Gründe haben, welche Leistungen der Bewerber bisher erbracht hat und in welchem Maß die Gründe von allgemeinem Interesse sind.
  • Besondere berufliche Gründe: 7 Punkte
    Besondere berufliche Gründe liegen vor, wenn die berufliche Situation des Bewerbers dadurch erheblich verbessert wird, dass der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll ergänzt.
  • Sonstige berufliche Gründe: 4 Punkte
    Sonstige berufliche Gründe liegen vor, wenn das Zweitstudium auf Grund der beruflichen Situation des Bewerbers aus sonstigen Gründen zu befürworten ist.
  • Keiner der vorgenannten Gründe: 1 Punkt

Eine Kumulation von mehreren Gründen findet nicht statt; es wird jeweils die günstigste Fallgruppe zu Grunde gelegt.

Das Zweitstudienvorhaben eines Bewerbers, der nach einer Familienphase die Wiedereingliederung oder den Neueinstieg in das Berufsleben anstrebt, kann durch Gewährung eines Zuschlages von bis zu 2 Punkten bei der Messzahlbildung berücksichtigt werden. Die Erhöhung kommt dann in Betracht, wenn ein Bewerber aus familiären Gründen (z. B. Ehe, Kindererziehung) seine frühere Berufstätigkeit aufgeben oder aus Rücksicht auf familiäre Belange nach Abschluss eines Erststudiums auf die Aufnahme einer adäquaten Berufstätigkeit verzichten musste. Die Höhe des Punktzuschlages richtet sich nach dem Grad der Betroffenheit. Das Ausmaß der Belastungen (z. B. Zahl der Kinder, Dauer der Familienphase) ist in angemessener Weise zu berücksichtigen.