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Beurlaubung
Die Beurlaubung ist in § 11 der Satzung über das Immatrikulations-, Rückmelde- und Exmatrikulationsverfahren geregelt.
1. Wenn Sie sich von der Verpflichtung zum ordnungsgemäßen Studium befreien (Beurlaubung) lassen möchten, so müssen Sie dies form- und fristgerecht beantragen. Wird der Antrag rechtzeitig gestell und genehmigt, sind Sie vom Studienbeitrag befreit.
2. Der Antrag auf Beurlaubung ist schriftlich unter Verwendung des Formulars (siehe o.g. Antrag) des Studierendenservices zu stellen. Der Antrag muss den Beurlaubungsgrund nach Nr. 4 nennen. Dem Antrag müssen ggf. entsprechende aussagekräftige Nachweise beigefügt sein; die Hochschule Ansbach kann ggf. solche Nachweise anfordern.
3. Der Antrag auf Beurlaubung ist spätestens vier Wochen nach Beginn des Semesters zu stellen; tritt der Beurlaubungsgrund erst danach ein und war nicht vorhersehbar, so kann der Antrag bis zum 25. Januar für das Wintersemester bzw. bis zum 10. Juli für das Sommersemester gestellt werden. 2Die Beurlaubung kann nur für ein Semester beantragt werden. 3Eine nachträgliche Beurlaubung für bereits abgeschlossene Semester ist ausgeschlossen.
4. Der Antrag auf Beurlaubung ist zu genehmigen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die das Studium behindern und einen rechtzeitigen Abschluss in Frage stellen. Solche Gründe liegen insbesondere dann vor,
a) wenn Umstände vorliegen, die für eine Studierende Anspruch auf Schutzfristen nach dem Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz – MuSchG) oder Anspruch auf Elternzeit begründen,
b) wenn ein ärztliches Attest bescheinigt, dass der oder die Studierende aufgrund einer Krankheit in dem betreffenden Semester nicht ordnungsgemäß studieren kann,
c) wenn der oder die Studierende an einer Hochschule im Ausland studiert,
d) wenn der oder die Studierende ein freiwilliges Praktikum absolviert,
e) wenn der Studierende den gesetzlichen Wehr- oder Zivildienst ableisten muss,
f) wenn der oder die Studierende in der Wiederholungspflicht für mindestens vier Prüfungen steht oder mindestens zwei Prüfungen wiederholt werden müssen, deren Nichtbestehen jeweils das endgültige Nichtbestehen der Bachelor- bzw. Masterprüfung zur Folge hat.
Die Hochschule Ansbach kann in Fällen von b) auch ein amtsärztliches Attest verlangen.
Wirtschaftliche Gründe werden grundsätzlich nicht anerkannt.
Die Beurlaubung erfolgt in der Regel für höchstens zwei Semester. Ausnahmen sind Zeiten des Mutterschutzes und der Elternzeit.
Bitte beachten Sie dass während einer Beurlaubung
- keine Studien- und Prüfungsleistungen im Rahmen einer Erstablegung an der Hochschule, an der die Beurlaubung ausgesprochen wurde, erbracht werden können,
- Wiederholungsfristen nicht bestandener Prüfungen einzuhalten sind, Anträge auf Verlängerung der Wiederholungsfrist sind getrennt vom Antrag auf Beurlaubung zusätzlich zu stellen
- im Rahmen der Mutterschutzfrist und der Elternzeit das Erbringen von Studienleistungen und das Ablegen von Prüfungen möglich ist.
BAföG-Bezieher und andere Stipendiaten sollten sich vorab mit dem Studentenwerk bzw. mit dem jeweiligen Stipendiengeber in Verbindung setzen. Sofern für die zu beurlaubende Person noch Kindergeld gewährt wird, sollte vor Antragstellung Rücksprache mit der Kindergeldkasse genommen werden.
Ausländische Studierende, die nicht Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, sollten im Vorfeld der Beantragung einer Beurlaubung deren ausländerrechtliche Konsequenzen mit der zuständigen Ausländerbehörde erörtern.
