Main Navigation
Rahmenprüfungsordnung (RaPO)
Rahmenprüfungsordnung für die Fachhochschulen vom 17. Oktober 2001
in der Fassung der Änderungsverordnung vom 06. August 2010
Die RaPO regelt für die bayerischen Fachhochschulstudiengänge das Prüfungswesen. Die drei für sie wichtigsten Rechtsgebiete sind die Vorschriften zur "Höchststudiendauer", "Grundlagen- und Orientierungsprüfung" und die Rechtsfolgen bei "nicht ausreichenden" Prüfungsleistungen.
Die hier vorgestellten Regelungen beziehen sich auf Studierende in Bachelorstudiengängen (Erster Teil). Für Studierende, die noch in Diplomstudiengängen immatrikuliert sind, gilt weiter die alte Rechtslage, die nun im zweiten Teil ab § 13 zu finden ist.
- Höchststudiendauer (NEUREGELUNG!): Wird die Regelstudienzeit um mehr als zwei Semester überschritten gelten noch nicht erbrachte Prüfungsleistungen, dazu zählt auch die Abschlussarbeit (Bachelor- oder Masterarbeit), als erstmalig nicht bestanden. Sie erhalten z.B. in einem Bachelorstudiengang (Regelstudienzeit 7 Semester + 2 Semester Frist) am Ende des neunten Fachsemesters von Amts wegen die Note 5 auf Prüfungsleistungen - einschl. der Abschlussarbeit - die von Ihnen bis dahin noch nicht erstmals abgelegt wurden.
- Grundlagen- und Orientierungsprüfung(en): Diese Prüfung(en) muss/müssen bis zum in der SPO genannten Zeitpunkt geschrieben werden. Wer nicht antritt, erhält vom Studierendenservice eine nicht ausreichende Leistung auf die Prüfung mit der Maßgabe, diese innerhalb eines Semesters zu wiederholen.
- Wiederholungsfristen (NEUREGELUNG!) : Studierende müssen nicht bestandene Prüfungsleistungen wiederholen. Sie haben eine zweite und eine dritte Chance, welche Sie innerhalb bestimmter Wiederholungsfristen wahrnehmen müssen. Erlaubt sind in unbegrenzter Zahl erste und zweite Wiederholungen von Prüfungen. Die Hochschulprüfungsordnung kann für eine Modulprüfung oder Modulteilprüfungen eines Moduls eine dritte Wiederholung vorsehen. Nie erlaubt sind vierte Wiederholungen!
- Frist für die 1. Wiederholungsprüfung (Zweitversuch) = 1 Semester
- Frist für die 2. Wiederholungsprüfung (Drittversuch) = 2 Semester
Hinweis: Die Neuregelungen der RaPO sehen u.a. vor, dass die Hochschulprüfungsordnungen für eine Modul- oder Modulteilprüfung eine dritte Wiederholung (Viertversuch) vorsehen können. An der Hochschule Ansbach wird diese Kann-Regelung derzeit in keiner Studien-und Prüfungsordnung umgesetzt und somit ist eine dritte Wiederholungsprüfung in einer Modul- oder Modulteilprüfung ausgeschlossen.
Rechtsfolgen: Wenn Sie die Wiederholungsfrist für den Zweitversuch nicht einhalten, bekommen Sie vom Studierendenservice eine "nicht ausreichende" Note auf diese Prüfung mit der Verpflichtung, innerhalb von spätestens zwei Semestern nun den dritten Versuch zu absolvieren.
Wenn Sie die Wiederholungsfrist für den Drittversuch nicht einhalten, erhalten Sie ebenfalls vom Studierendendervice eine "nicht ausreichende" Note auf diese Prüfung. Damit ist diese Prüfungsleistung endgültig nicht bestanden, Sie müssen exmatrikuliert werden.
Nachfristen: Können Sie die Fristen zur Ablegung von Prüfungsleistungen aus Gründen, die Sie nicht selbst zu vertreten haben (z.B. Krankheit), nicht einhalten, stellen Sie bitte einen formlosen Antrag auf Nachfrist. Den Antrag nimmt der Studierendenservice entgegen. Die Prüfungskommission des jeweiligen Studiengangs entscheidet über den Antrag.
