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Organisatorisches zu Prüfungen

Sie finden hier die hochschulöffentliche Bekanntmachung zur Durchführung von Prüfungsleistungen. Bitte beachten Sie, das Sie vor Beginn jeder Prüfung durch Ihre Unterschrift auf den 'Platzlisten' bestätigen, dass Sie Kenntnis von der o.g. Bekanntmachung haben.

Sie sollten sich ca. 30 Minuten vor Beginn jeder Prüfung die Teilnehmer- und Raumlisten anschauen, die jeweils am Abend vor jeder Prüfung für alle Studiengänge zentral im Gebäude 5350 zum Aushang gebracht werden.

Finden Sie Ihren Namen nicht auf der entsprechenden Liste, kommen Sie bitte umgehend persönlich zum Studierendenservice.

Für den Fall, dass Sie eine Prüfung aus gesundheitlichen Gründen nicht antreten können oder die Prüfung abbrechen müssen, hätte dies zunächst die Erteilung der Note 5 zur Folge.

Wichtiger Hinweis zur Neuregelung § 6 Abs. 3 APO (seit WS 2010/2011 für alle Studierenden): Tritt eine Studierende oder ein Studierender wegen krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit von einer Prüfung zurück, so muss sie oder er für den Fall, dass sie oder er zum zweiten oder wiederholten Mal krankheitsbedingt von der gleichen Modulprüfung oder Modulteilprüfung zurücktreten will, zusätzlich zum ärztlichen Attest auch ein amtsärztliches Gutachten vorlegen. 

Bitte beachten Sie nochmals, dass die Vorstellung beim Amtsarzt die Vorlage des Attestes, z.B. vom Hausarzt, zur Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens voraussetzt.

Für den Fall, dass Sie in Ansbach zum Amtsarzt gehen, hier die Kontaktdaten:

Landratsamt Ansbach
Gesundheitsamt
Kronacher Str. 8
91522 Ansbach

Tel.: 0981-468-7003
FAX:  0981-468-7019
E-Mail: gesundheitsamt‎@‎landratsamt-ansbach.de
URL: www.landkreis-ansbach.de/index.phtml?object= . . .

Beispiele zur Neuregelung finden Sie hier.

Im Falle eines Prüfungsabbruchs müssen Sie dies unverzüglich bei der Prüfungsaufsicht anzeigen und noch am Prüfungstag zum Arzt gehen. Das Attest muss in diesem Fall auf den Tag der Prüfung datieren. Dies gilt auch bei Krankheit am Prüfungstag, wenn davor oder danach keine Krankheit vorliegt.

Für den Fall, dass Sie über einen längeren Zeitraum erkrankt sind, achten Sie bitte darauf, dass der Zeitraum auch die Tage beinhaltet, an denen Sie nicht zu den Prüfungen antreten konnten.

Wichtiger Hinweis zur Nichterteilung der Note 5:

Die Einreichung des Attests , evtl. i.V.m. einem amtsärztlichen Gutachten, allein ist nicht ausreichend! Sie müssen zusätzlich einen Antrag auf Nichterteilung der Note 5 stellen; bitte verwenden Sie hierzu das vom Studierendenservice zur Verfügung gestellte Formular! Bitte beachten Sie, dass für die Antragstellung ein neues Formular (Stand 30.6.2011) zur Verfügung gestellt wird, das für jede einzelne Modul- bzw. Modulteilprüfung zu verwenden ist.

Wichtiger Hinweis zum Antrag auf Fristverlängerung für eine Wiederholungsprüfung:

Können Sie krankheitsbedingt - oder aus anderen Gründen die Sie nicht selbst zu vertreten haben -  an einer  Wiederholungsprüfung nicht teilnehmen, die Sie fristbedingt erbringen müssen, ist ebenfalls die Einreichung des Attestes allein  nicht ausreichend! Sie müssen zusätzlich zum Antrag auf Nichterteilung der Note 5 einen Antrag auf Fristverlängerung stellen; bitte verwenden Sie hierzu das vom Studierendenservice zur Verfügung gestellte Formular!