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Unzumutbare Härte

Unzumutbare Härte ist insbesondere in folgenden Fällen gegeben:

  • bei Schwerbehinderten (mind. 50%) oder chronisch Kranken bei denen eine erhebliche Studienerschwernis vorliegt;

  • bei Studierenden, die in dem auf die letzte Prüfungsleistung einer Abschlussprüfung folgenden Semester keine weiteren Studienleistungen mehr erbringen (nur warten auf die letzte Note);

  • bei Studierenden, die innerhalb eines Monats nach Vorlesungsbeginn die Rücknahme der Immatrikulation oder die Exmatrikulation beantragen;

  • bei anderen Gründen, welche im Einzelfall geprüft werden. Dies kann z.B. eine lange schwere Krankheit sein (es können keine Leistungen der Hochschule in Anspruch genommen werden).

In Fällen einer besonders schweren Härte ist auch eine rückwirkende Befreiung für bis zu zwei Semester (laufendes Semester und Semester davor) möglich. Auskünfte hierzu erteilt Frau Kurschat.

Finanzielle Gründe stellen keine unzumutbaren Härten dar, da generell die Möglichkeit besteht ein Studienbeitragsdarlehen zu beziehen!