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Kontakt

Dipl. Verwaltungswirtin (FH) Diana Kurschat
Phone +49 (0)981 4877-149
Fax +49 (0)981 4877-142
Room 53.1.7
Hours
Mo., Di., Fr. von 9.00 Uhr - 12.00 Uhr und Do. von 13.00 Uhr - 16.00 Uhr

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Befreiung

Im Urlaussemester und im praktischen Studiensemester fällt der Studienbeitrag nicht an. Es muss kein Antrag auf Befreiung gestellt werden.

Eine Befreiung von der Studienbeitragspflicht wird bzw. kann auf Antrag erteilt werden für:

  • Studierende, die ein Kind unter achtzehn Jahren oder ein behindertes Kind erziehen
  • Studierende, deren Unterhaltsverpflichtete einem weiteren Kind unterhaltsverpflichtet sind, das an einer deutschen Hochschule oder an einer Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union studiert und dort Studienbeiträge, Studiengebühren oder vergleichbare Studienentgelte entrichtet
  • Studierende, deren Unterhaltsverpflichtete für drei oder mehr Kinder Kindergeld erhalten, wobei die Ableistung des Wehr- und Sozialdienstes dem gleichgestellt ist; dies gilt auch, wenn eines oder mehrere Kinder zwischen dem 25. und dem 27. Lebensjahr sich noch in Berufsausbildung oder in durch Ausbildung oder Wehr- und Zivildienst bedingten Übergangszeiten befinden, wenn sie eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen können oder wenn sie ein freiwilliges soziales bzw. ökologisches Jahr ableisten oder behindert werden.
  • Studierende, für die eine Zahlung des Studienbeitrags trotz Darlehensmöglichkeit eine unzumutbare Härte darstellt.
  • Studierende, die besondere Leistungen erbringen.


Wichtige Hinweise

Bitte beachten Sie die wichtigen Hinweise für