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Härtefallantrag
Im Rahmen der Quote für Härtefälle können nur Bewerber zugelassen werden, für die die Nichtzulassung in dem gewünschten Studiengang eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde.
Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn in der eigenen Person liegende, besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Die Ablehnung des Zulassungsantrages müsste für den Bewerber mit Nachteilen verbunden sein, die bei Anlegung eines strengen Maßstabes über das Maß der mit der Ablehnung üblicherweise verbundenen Nachteile erheblich hinausgehen. Die Fachhochschulen in Bayern halten für sog. Härtefälle 2 % der Studienplätze frei. Werden mehr Härtefälle anerkannt, als Plätze in dieser Quote vorhanden sind, erfolgt die Auswahl nach dem Grad der außergewöhnlichen, insbesondere sozialen Härte. Diese Quote muss jedoch nicht ausgeschöpft werden. Im Rahmen dieser Quote führt die Anerkennung eines Härtefallantrages ohne Berücksichtigung von Auswahlkriterien (z. B. Durchschnittsnote, Wartezeit) unmittelbar zur Zulassung vor allen anderen Bewerbern.
Der Antrag kommt nur für wenige Personen in Betracht. Nicht jede Beeinträchtigung, mag sie auch als hart empfunden werden, rechtfertigt eine Zulassung als Härtefall. Vielmehr müssen in der Person des Bewerbers so schwerwiegende gesundheitliche, soziale oder familiäre Gründe vorliegen, dass es ihm auch bei Anlegung besonders strenger Maßstäbe nicht zugemutet werden kann, auch nur ein Jahr auf die Zulassung zu warten. Es muss also eine besondere Ausnahmesituation vorliegen.
Die weitreichende Bedeutung einer positiven Härtefallentscheidung für diejenigen Bewerber, die wegen der Besetzung der Studienplätze durch Härtefälle nicht mehr nach den allgemeinen Auswahlkriterien zugelassen werden können, machen eine besonders kritische Prüfung der vorgetragenen Begründung und der vorgelegten Nachweise notwendig. Der Härtefall ist durch entsprechende Belege (z. B. fachärztliches Gutachten) nachzuweisen.
Der Antrag und die Belege sind fristgerecht vollständig einzureichen. Später gestellte Anträge oder später eingereichte Belege, die den Antrag begründen, werden nicht berücksichtigt. Ebenfalls können Gründe, die erst nach Fristende eintreten, in keinem Fall berücksichtigt werden.
Begründete Anträge
In den folgenden, beispielhaft genannten Fällen kann einem Härtefallantrag in der Regel stattgegeben werden.
1. Besondere gesundheitliche Umstände des Bewerbers, die die sofortige Zulassung erfordern:
- Bewerber leidet an einer Krankheit mit der Tendenz zur Verschlimmerung, die mit hoher Wahrscheinlichkeit in Zukunft dazu führen wird, dass die Belastungen des Studiums nicht durchgestanden werden können (fachärztliches Gutachten).
- Bewerber muss aus gesundheitlichen Gründen sein bisheriges Studium oder den bisherigen Beruf aufgeben; eine sinnvolle Überbrückung der Wartezeit ist aus diesen Gründen für ihn nicht möglich (fachärztliches Gutachten).
- Bewerber ist körperbehindert; er ist aufgrund seiner Behinderung entweder zu jeder anderen zumutbaren Tätigkeit bis zur Zuweisung eines Studienplatzes außerstande oder gegenüber den nicht behinderten Studienbewerbern bei einer weiteren Verweisung auf die Wartezeit in unzumutbarer Weise benachteiligt (fachärztliches Gutachten).
Das Gutachten soll Aussagen über Entstehung, Schwere, Verlauf und Behandlungsmöglichkeiten der Erkrankung sowie eine Prognose über den weiteren Krankheitsverlauf enthalten und sollte auch für medizinische Laien nachvollziehbar sein. Als zusätzliche Nachweise sind z. B. der Schwerbehindertenausweis, der Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes und der Ausmusterungsbescheid der Bundeswehr geeignet.
2. Besondere wirtschaftliche Notlage des Bewerbers, jedoch nur bei einem Zusammentreffen mit Umständen der Nummern 1 und / oder 3 (zum Nachweis geeignete Unterlagen).
3. Besondere familiäre oder soziale Umstände des Bewerbers, die die sofortige Zulassung erfordern (zum Nachweis geeignete Unterlagen).
4. Bewerber hat in einem früheren Semester eine Zulassung für den genannten Studiengang erhalten, konnte sie aber aus von ihm nicht zu vertretenden zwingenden Gründen (insbesondere Krankheit) nicht in Anspruch nehmen.
Unbegründete Anträge
Insbesondere in den folgenden Fällen hat der Antrag grundsätzlich keinen Erfolg:
Zu 1.:
- Ortsbindung wegen notwendiger häuslicher Pflege und Betreuung bei bestehender Erkrankung
- bisheriges Studium oder Beruf musste aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben werden; eine Überbrückung der Wartezeit ist jedoch möglich und zumutbar
- Beschränkung in der Berufswahl infolge Krankheit; eine Überbrückung der Wartezeit ist jedoch möglich und zumutbar
Zu 2.:
- Das Studium kann nicht aus privaten Mitteln finanziert werden
- künftiger Wegfall einer privaten Finanzierung des Studiums bei weiterer Verzögerung des Studienbeginns
- die Finanzierung des Studiums ist begrenzt (z. B. Erbvertrag, Testament, Zahlung von Waisengeld oder Versorgungsbezügen der Bundeswehr); sie ist für den angestrebten Studiengang nicht mehr gesichert, wenn die Zulassung sich weiter verzögert
Zu 3.:
- Bewerber ist verheiratet oder hat ein Kind
- Vater oder Mutter oder beide Eltern sind krank oder schwerbehindert
- Herkunft aus einer kinderreichen Familie; Geschwister befinden sich noch in Ausbildung
- Bewerber ist Waise oder Halbwaise
